15 d UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 1 c UStG

15 d UStR2000 Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen usw. (§ 1 c Abs. 1 UStG)

15 d Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen usw. (§ 1 c Abs. 1 UStG)

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

1Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages sind nach Maßgabe des § 1 c Abs. 1 UStG vom innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 a UStG ausgenommen. 2Diese Einrichtungen werden nicht dem in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personenkreis zugeordnet. 3Dies hat zur Folge, daß - diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist, - bei Lieferungen aus anderen EG-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den Voraussetzungen des § c in das Inland verlagert wird und Soweit die genannten Einrichtungen Unternehmer im Sinne des § sind und den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben, ist die Ausnahmeregelung des § c Abs. nicht anzuwenden.