Stand: 10.12.1999
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Zu § 1 UStG

15 UStR2000 Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

15 Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Der Freihafen-Veredelungsverkehr im Sinne von § 12 b EUStBV dient der Veredelung von Gemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 7 ZK), die in einem Freihafen bearbeitet oder verarbeitet und anschließend in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg eingeführt werden. 2Die vorübergehende Lagerung von Gemeinschaftswaren kann nach § 12 a EUStBV im Freihafen zugelassen werden, wenn dort für den Außenhandel geschaffene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird. 3Bei der Einfuhr der veredelten oder vorübergehend gelagerten Gegenstände in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. (2) Steuerbare Lieferungen liegen nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a UStG vor, wenn sich der Lieferungsgegenstand im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung befindet. Beispiel: