BGH - Urteil vom 07.12.2011
VIII ZR 206/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 535; BGB § 551;
Fundstellen:
MDR 2012, 138
NJW-RR 2012, 214
NZM 2012, 303
NotBZ 2012, 92
ZMR 2012, 258
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 35/09
LG Berlin, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 319/09

Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution bei Leistung bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter

BGH, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 206/10

DRsp Nr. 2012/685

Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution bei Leistung bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter

a) Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat.b) Zur Verpflichtung eines Mieters aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), die vom Voreigentümer an den Mieter zurückgegebene Kaution an den Erwerber als neuen Vermieter zu leisten.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 535; BGB § 551;

Tatbestand