BAG - Urteil vom 19.03.2019
9 AZR 406/17
Normen:
RL 2013/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; TV-L § 26 Abs. 1 S. 2 und S. 4; TV-L § 26 Abs. 2 Buchst. c); TV-L § 28;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 86
ArbRB 2019, 329
AuR 2019, 484
BAGE 166, 176
BB 2019, 2163
EzA BUrlG § 3 Nr. 31
MDR 2019, 1261
NJW 2019, 3742
NZA 2019, 1436
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 128/17
ArbG Berlin, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 6930/16

Anteilige Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei unterjährigem Wechsel der Anzahl der WochenarbeitstageKein gesetzlicher Urlaubsanspruch für Zeit unbezahlten Urlaubs

BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 406/17

DRsp Nr. 2019/12332

Anteilige Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei unterjährigem Wechsel der Anzahl der Wochenarbeitstage Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch für Zeit unbezahlten Urlaubs

1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. 2. Für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Orientierungssätze: 1. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt - dem Grunde nach - allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Sein Umfang ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (Rn. 21 ff.).