Der Kläger, ein Architekt, verlangt Honorar für die Vorplanung eines Bauvorhabens, das auf dem Grundstück der Beklagten, eines Bauträgerunternehmens, in W. durchgeführt werden sollte, aber nicht durchgeführt worden ist. Das Grundstück befindet sich zwar noch im Eigentum der Beklagten; diese hat aber ihre Absicht, das Grundstück zu bebauen und dann erst zu veräußern, aus wirtschaftlichen Erwägungen aufgegeben.
Der Kläger hat vor dem Landgericht Zahlung von 11.711 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat eingewendet, daß der Kläger auf eigenes Risiko gearbeitet habe; Honorar habe er nur erhalten sollen, sofern das Projekt zu realisieren sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und dem Kläger nur die nach § 281 Abs. 3 ZPO entstandenen Mehrkosten auferlegt.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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