BGH - Urteil vom 28.03.1985
VII ZR 180/84
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 467
DRsp I(138)484b-c
JZ 1985, 639
NJW 1985, 2830
WM 1985, 922
ZfBR 1985, 181
ZfBR 1986, 75
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe/Freiburg,
LG Offenburg,

Arbeiten eines Architekten auf eigenes Risiko

BGH, Urteil vom 28.03.1985 - Aktenzeichen VII ZR 180/84

DRsp Nr. 1992/4417

Arbeiten eines Architekten auf eigenes Risiko

»Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, fällt nicht unter § 4 Abs. 4 HOAI und bedarf deshalb auch nicht der Schriftform.«

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Architekt, verlangt Honorar für die Vorplanung eines Bauvorhabens, das auf dem Grundstück der Beklagten, eines Bauträgerunternehmens, in W. durchgeführt werden sollte, aber nicht durchgeführt worden ist. Das Grundstück befindet sich zwar noch im Eigentum der Beklagten; diese hat aber ihre Absicht, das Grundstück zu bebauen und dann erst zu veräußern, aus wirtschaftlichen Erwägungen aufgegeben.

Der Kläger hat vor dem Landgericht Zahlung von 11.711 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat eingewendet, daß der Kläger auf eigenes Risiko gearbeitet habe; Honorar habe er nur erhalten sollen, sofern das Projekt zu realisieren sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und dem Kläger nur die nach § 281 Abs. 3 ZPO entstandenen Mehrkosten auferlegt.

Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe: