BAG - Urteil vom 20.02.2001
9 AZR 44/00
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 ; BGB § 630 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 520
AuA 2002, 184
BAGE 97, 57
BAGReport 2001, 12
BB 2001, 1957
BB 2001, 629
DB 2001, 1674
NJW 2001, 2995
NZA 2001, 843
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 10.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 248/97
LAG Frankfurt/Main, vom 17.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1157/98

Arbeitszeugnis; Schlusssätze; Zeugnisrechtsstreit; Streitwert

BAG, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 44/00

DRsp Nr. 2002/14394

Arbeitszeugnis; Schlusssätze; Zeugnisrechtsstreit; Streitwert

»Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.« Orientierungssätze: 1. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, dass es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine Geheimzeichen enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. 2. Schlussformulierungen, mit denen der Arbeitgeber das Ausscheiden des Arbeitnehmers bedauert, ihm für die gute Zusammenarbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht, werden zwar vielfach verwendet. Sie sind aber keine "unzulässigen" Geheimzeichen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 ; BGB § 630 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen, dass eine sog. Schlussformel enthält.