OLG Köln - Urteil vom 01.10.1999
19 U 219/98
Normen:
BGB § 675 §§ 677 ff. § 134 § 259 ; RBeratG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 536
DRsp I(138)917a-b
NZG 2000, 684
OLGReport-Köln 2000, 80
VersR 2000, 1152

Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bei Verstoß gegen das RBeratG

OLG Köln, Urteil vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 19 U 219/98

DRsp Nr. 2003/16480

Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bei Verstoß gegen das RBeratG

1. Im Rahmen eines wegen Verstoßes gegen das RBeratG nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags richten sich die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Beauftragten nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2. Formalanforderungen an die Rechnungslegung entsprechend § 259 BGB.

Normenkette:

BGB § 675 §§ 677 ff. § 134 § 259 ; RBeratG Art. 1 § 1 ;

Gründe (Auszug):

"Der auf einen Verstoß gegen das RBeratG gerichtete Vertrag ist nach herrschender Ansicht in Rechtspr. und Literatur wegen Verstoßes gegen ein gesetzl. Verbot gem. § 134 BGB nichtig ... . Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Bekl. in Teilbereichen der ihm übertragenen Tätigkeiten nicht gegen das RBeratG verstoßen hat ... .