"Der auf einen Verstoß gegen das RBeratG gerichtete Vertrag ist nach herrschender Ansicht in Rechtspr. und Literatur wegen Verstoßes gegen ein gesetzl. Verbot gem. § 134 BGB nichtig ... . Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Bekl. in Teilbereichen der ihm übertragenen Tätigkeiten nicht gegen das RBeratG verstoßen hat ... .
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