BGH - Urteil vom 05.12.1995
XI ZR 70/95
Normen:
BGB § 104 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 104 Nr. 2 Willensbestimmung, freie 1
DB 1996, 518
DRsp I(111)222a
MDR 1996, 348
NJW 1996, 918
WM 1996, 104
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

BGH, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen XI ZR 70/95

DRsp Nr. 1996/155

Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

»Ein Ausschluß der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.«

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Kreditvertrages.

Die beklagte Bank gewährte dem Kläger ein Darlehen über 123.000 DM zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Der Kläger, für den seit Juni 1992 wegen erheblicher Minderbegabung bei bestehendem Analphabetismus ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten bestellt ist, behauptet, er sei bei Abschluß des Kreditvertrages im Februar 1990 geschäftsunfähig gewesen; wegen geistiger Behinderung sei er nicht in der Lage, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Die Vorinstanzen haben seine Klage, die Nichtigkeit des Kreditvertrages festzustellen, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.