Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Kreditvertrages.
Die beklagte Bank gewährte dem Kläger ein Darlehen über 123.000 DM zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Der Kläger, für den seit Juni 1992 wegen erheblicher Minderbegabung bei bestehendem Analphabetismus ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten bestellt ist, behauptet, er sei bei Abschluß des Kreditvertrages im Februar 1990 geschäftsunfähig gewesen; wegen geistiger Behinderung sei er nicht in der Lage, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Die Vorinstanzen haben seine Klage, die Nichtigkeit des Kreditvertrages festzustellen, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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