BGH - Urteil vom 10.04.2013
VIII ZR 213/12
Normen:
BGB § 543; BGB § 546; BGB § 563 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2013, 698
MDR 2013, 9
MietRB 2013, 198
NJW 2013, 1806
NJW 2013, 6
NZM 2013, 456
ZMR 2013, 623
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 223 C 157/11
LG Berlin, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 484/11

Begriffsbestimmung des Wohnens im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten des Mieters nach der Verkehrsanschauung; Anforderungen an eine Verpflichtung des Vermieters zur Gestattung einer vertragswidrigen Nutzung der Mieträume durch den Mieter

BGH, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 213/12

DRsp Nr. 2013/8036

Begriffsbestimmung des "Wohnens" im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten des Mieters nach der Verkehrsanschauung; Anforderungen an eine Verpflichtung des Vermieters zur Gestattung einer vertragswidrigen Nutzung der Mieträume durch den Mieter

a) Unter den nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des "Wohnens" fallen nur solche berufliche Tätigkeiten des Mieters, die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden.b) Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 543; BGB § 546; BGB § 563 Abs. 4;

Tatbestand