Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Jahr 1989 als Steuerberater bestellt. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts an das beklagte und revisionsbeklagte Finanzministerium (FinMin) wurde gegen den Kläger im Jahre 1991 in zwei Fällen Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet. Das FinMin teilte daraufhin dem Kläger mit, daß beabsichtigt sei, die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit, innerhalb eines Monats zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 10. Januar 1992 widerrief das FinMin die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls, nachdem eine Stellungnahme des Klägers ausgeblieben war.
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