BFH - Urteil vom 22.08.1995
VII R 63/94
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6 (jetzt Nr. 5), § 48 Abs. 2, § 37 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 504
BRAK-Mitt 1996, 266
BStBl II 1995, 909
DB 1995, 2510
DStR 1996, 1911
DStZ 1996, 93
KTS 1997, 73
NJW 1996, 2598
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1995, 44

BFH - Urteil vom 22.08.1995 (VII R 63/94) - DRsp Nr. 1996/64

BFH, Urteil vom 22.08.1995 - Aktenzeichen VII R 63/94

DRsp Nr. 1996/64

»1. Die gesetzliche Vermutung, daß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in Vermögensverfall geraten ist, wenn er in das vom Konkursgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, ist widerlegbar. 2. Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater (Steuerbevollmächtigter) kann nicht aufrechterhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht.«

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6 (jetzt Nr. 5), § 48 Abs. 2, § 37 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Jahr 1989 als Steuerberater bestellt. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts an das beklagte und revisionsbeklagte Finanzministerium (FinMin) wurde gegen den Kläger im Jahre 1991 in zwei Fällen Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet. Das FinMin teilte daraufhin dem Kläger mit, daß beabsichtigt sei, die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit, innerhalb eines Monats zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 10. Januar 1992 widerrief das FinMin die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls, nachdem eine Stellungnahme des Klägers ausgeblieben war.