BGH - Urteil vom 05.06.2014
VII ZR 276/13
Normen:
BGB § 433; BGB § 640 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ITRB 2014, 198
MDR 2014, 1131
MMR 2014, 591
NJW-RR 2014, 1204
VersR 2015, 1132
WM 2014, 1927
ZfBR 2014, 674
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 63/12
LG Bückeburg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 71/10

Darlegung von Mängeln im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Software

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VII ZR 276/13

DRsp Nr. 2014/10961

Darlegung von Mängeln im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Software

Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 433; BGB § 640 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihrer Leasinggeberin die Rückabwicklung eines auf die Installation von Software und deren Integration in die Arbeitsabläufe der Klägerin gerichteten Vertrages mit der Beklagten.