BGH - Urteil vom 06.07.2001
V ZR 246/00
Normen:
BGB §§ 906 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 148, 261
BGHZ 148, 261
DB 2001, 2497
DB 2001, 2497
DNotZ 2001, 949
DNotZ 2001, 949
DÖV 2002, 33
NJW 2001, 3119
NJW 2001, 3119
NJW-RR 2002, 737
NZM 2001, 1046
NZM 2001, 1046
UPR 2001, 440
VersR 2002, 326
ZfIR 2001, 918
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Duldungspflicht hinsichtlich bekannter Immissionen

BGH, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen V ZR 246/00

DRsp Nr. 2001/12434

Duldungspflicht hinsichtlich bekannter Immissionen

»Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle (hier: Industrielärm einer Hammerschmiede) in deren Nähe ansiedelt, ist zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält.»

Normenkette:

BGB §§ 906 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 1004 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in G.-F., das sie im Jahr 1990 erworben und mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut haben. Das Grundstück liegt am östlichen Rand eines allgemeinen Wohngebiets. In einer Entfernung von etwa 160 m östlich davon betreibt die Beklagte in einem Industriegebiet seit mehr als 30 Jahren - im jetzigen Umfang seit 1986 - eine behördlich genehmigte Hammerschmiede. Die Betriebszeit beträgt werktäglich acht Stunden, die Einwirkdauer beim Schmieden mit den Riemenfallhämmern ca. zwei bis fünf Stunden. Während der Betriebszeiten sind ganzjährig sämtliche Fenster im Produktionsgebäude geöffnet, im Sommer zusätzlich ein ca. 5 qm großes Tor in der Westfassade.