BGH - Urteil vom 13.05.1985
II ZR 170/84
Normen:
HGB § 109, § 119, § 105, § 161 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1623
DB 1985, 2037
DRsp II(210)333b
MDR 1986, 474
NJW 1985, 2830
WM 1985, 1227
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Einschränkung oder Ausschluß der Einzelklagebefugnis des Gesellschafters

BGH, Urteil vom 13.05.1985 - Aktenzeichen II ZR 170/84

DRsp Nr. 1992/4351

Einschränkung oder Ausschluß der Einzelklagebefugnis des Gesellschafters

»Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einzelklagebefugnis des Gesellschafters (actio pro socio) eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

HGB § 109, § 119, § 105, § 161 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Kommanditist, der Beklagte geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter der G. H. KG. Mit der Gesellschafterklage (actio pro socio) macht der Kläger gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Pflichten verschiedene Ansprüche geltend. Im Revisionsverfahren interessiert nur noch der Antrag festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten hat, daß der Beklagte nicht seine ganze Arbeitskraft der Gesellschaft gewidmet hat.

Das Landgericht hat diesem Antrag aufgrund der Klausel Nr. VI Satz 1 des Gesellschaftsvertrages entsprochen, die bestimmt:

"Der persönlich haftende Gesellschafter hat seine ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen".

Im Hinblick auf diese Entscheidung des Landgerichts hat die Gesellschafterversammlung am 25. November 1983 gegen die Stimmen des Klägers und seiner Tochter D. G. P. beschlossen,