BGH, Urteil vom 28.03.1985 - Aktenzeichen VI ZR 180/84
DRsp Nr. 1996/14107
Entstehung des Honoraranspruchs des Architekten
Die HOAI läßt grundsätzlich die Vertragsfreiheit unberührt. Ob ein Architekt Honorar beanspruchen kann, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB. Erst wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, sind für die Berechnung seines Entgeltes die Bestimmungen der HOAI anwendbar.