BAG - Urteil vom 17.10.2018
5 AZR 553/17
Normen:
Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Bau) v. 05.06.2014 § 7 Nr. 4.3 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 53
ArbRB 2018, 326
ArbRB 2019, 35
AuR 2018, 541
AuR 2019, 140
BAGE 164, 57
BB 2018, 2611
BB 2019, 1277
BB 2019, 243
DStR 2018, 2482
EzA-SD 2018, 7
EzA-SD 2019, 5
MDR 2019, 358
NJW 2019, 875
NZA 2019, 159
NZA-RR 2019, 175
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 51 vom 17.10.2018
ZIP 2019, 434
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 468/16
ArbG Ludwigshafen, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4/16

Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle als vertragliche Hauptleistungspflicht im Synallagma zur VergütungspflichtReisen zur ausländischen Arbeitsstelle als geschuldete ArbeitsleistungVergütungsregelung für erforderliche Reisezeiten durch Arbeitsvertrag oder TarifvertragAbgrenzung fremdbestimmter Leistungen bei der Reisezeit von rein eigennützigen Tätigkeiten vor, während oder nach der Reise

BAG, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 553/17

DRsp Nr. 2018/16364

Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle als vertragliche Hauptleistungspflicht im Synallagma zur Vergütungspflicht Reisen zur ausländischen Arbeitsstelle als geschuldete Arbeitsleistung Vergütungsregelung für erforderliche Reisezeiten durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Abgrenzung fremdbestimmter Leistungen bei der Reisezeit von rein eigennützigen Tätigkeiten vor, während oder nach der Reise

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Bau) v. 05.06.2014 § 7 Nr. 4.3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütung von Reisezeiten.