FNA: 611-1-1-1-11
Fassung vom: 16.12.2005
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276 vom 25.03.2013

H 2 EStHB2022 Hinweise

H 2 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Erstattungsüberhänge Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4 b Satz 3 erhöht nicht den G. d. E. (>BFH vom 12. 03. 2019 - BStBl II S. 658). G. d. E. im Verlustentstehungsjahr Der negative G. d. E. im Entstehungsjahr ist nach Durchführung des Verlustrücktrags bzw. Verlustvortrags um den Betrag der zurückgetragenen bzw. vorgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der dementsprechend geänderte G. d. E. bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gem. § 2 Abs. 4 (>BFH vom 03. 05. 2023 - BStBl II S. 1002). Die Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen Die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bildet den letzten Schritt auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer und hat keinen Einfluss auf etwaige, vorher zu berücksichtigende Steuerermäßigungen. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial (>BFH vom 14. 04. 2021 - BStBl II S. 848). Keine Einnahmen oder Einkünfte Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte: - Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG) - Investitionszulagen nach dem InvZulG - Neue Anteilsrechte aufgrund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG) - Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG)