H 3.11 LStH2022
Stand: 05.12.2022
zuletzt geändert durch:
-, -

H 3.11 LStH2022 Hinweise

H 3.11 Hinweise

LStH2022 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2022 )

Beamte bei Postunternehmen >§ 3 Nr. 35 EStG Beihilfen aus öffentlichen Haushalten Für nicht nach R 3.11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 steuerfreie Beihilfen kann eine Steuerfreiheit in Betracht kommen, soweit die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt stammen und über die Gelder nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt (>BFH vom 15. 11. 1983 - BStBl 1984 II S. 113); ist das Verhältnis der öffentlichen Mittel zu den Gesamtkosten im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs nicht bekannt, so muss das Verhältnis ggf. geschätzt werden. Beihilfen von einem Dritten gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn dies durch eine ausreichende Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten gerechtfertigt ist (>BFH vom 27. 1. 1961 - BStBl III S. 167). Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie nicht ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind (>BFH vom 14. 1. 1954 - BStBl III S. 86, vom 4. 2. 1954 - BStBl III S. 111, vom 5. 7. 1957 - BStBl III S. 279 und vom 18. 3. 1960 - BStBl III S. 237). Öffentliche Kassen