H 3.11 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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H 3.11 LStH2023 Hinweise

H 3.11 Hinweise

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

Beamte bei Postunternehmen 3 Nr. 35 Beihilfen aus öffentlichen Haushalten Für nicht nach R 3.11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 steuerfreie Beihilfen kann eine Steuerfreiheit in Betracht kommen, soweit die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt stammen und über die Gelder nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt (>BFH vom 15. 11. 1983 - BStBl II 1984 S. 113); ist das Verhältnis der öffentlichen Mittel zu den Gesamtkosten im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs nicht bekannt, so muss das Verhältnis ggf. geschätzt werden. Beihilfen von einem Dritten Beihilfen von einem Dritten gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn dies durch eine ausreichende Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten gerechtfertigt ist (>BFH vom 27. 01. 1961 - BStBl III S. 167). Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen gehören i. d. R. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie nicht ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind (>BFH vom 14. 01. 1954 - BStBl III S. 86, vom 04. 02. 1954 - BStBl III S. 111, vom 05. 07. 1957 - BStBl III S. 279 und vom 18. 03. 1960 - BStBl III S. 237). Öffentliche Kassen