H 3.26 LStH2019
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 3.26 LStH2019 Hinweise

H 3.26 Hinweise

LStH2019 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2019 )

Abgrenzung der Einkunftsart >R 19.2, H 19.2 Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags im Lohnsteuerverfahren Beispiel 1 Ein beim Verein A beschäftigter Jugendtrainer beendet zum 31.5. seine begünstigte Tätigkeit und nimmt ab 1.6. beim Verein B eine neue begünstigte Tätigkeit auf. Der Verein A hat den Arbeitslohn nach Abzug von insgesamt 1 000 Euro (= 5/12 des steuerfreien Höchstbetrags von 2 400 Euro) dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Auch der Verein B kann den Arbeitslohn nach Abzug von bis zu 1 400 Euro (= 7/12 des steuerfreien Höchstbetrags von 2 400 Euro) dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Voraussetzung ist, dass der Jugendtrainer dem Verein B schriftlich bestätigt, dass der Jahresbetrag in diesem Umfang nicht bereits in anderen Dienst- oder Auftragsverhältnissen berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Beispiel 2 Der Jugendtrainer ist zeitgleich bei den Vereinen A und B beschäftigt. Er bestätigt den Vereinen A und B jeweils schriftlich, dass die Steuerbefreiung im Umfang eines Teilbetrags von 1 200 Euro nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Eine alternative Aufteilung des steuerfreien Jahreshöchstbetrags von 2 400 Euro ist ebenfalls zulässig. Begrenzung der Steuerbefreiung