H 3.26 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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H 3.26 LStH2023 Hinweise

H 3.26 Hinweise

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

Abgrenzung der Einkunftsart >R 19.2, H 19.2 Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags im Lohnsteuerverfahren Beispiel 1 Ein beim Verein A beschäftigter Jugendtrainer beendet zum 31.05. seine begünstigte Tätigkeit und nimmt ab 01.06. beim Verein B eine neue begünstigte Tätigkeit auf. Der Verein A hat den Arbeitslohn nach Abzug von insgesamt 1 250 € (= 5/12 des steuerfreien Höchstbetrags von 3 000 €) dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Auch der Verein B kann den Arbeitslohn nach Abzug von bis zu 1 750 € (= 7/12 des steuerfreien Höchstbetrags von 3 000 €) dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Voraussetzung ist, dass der Jugendtrainer dem Verein B schriftlich bestätigt, dass der Jahresbetrag in diesem Umfang nicht bereits in anderen Dienst- oder Auftragsverhältnissen berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Beispiel 2 Der Jugendtrainer ist zeitgleich bei den Vereinen A und B beschäftigt. Er bestätigt den Vereinen A und B jeweils schriftlich, dass die Steuerbefreiung im Umfang eines Teilbetrags von 1 500 € nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Eine alternative Aufteilung des steuerfreien Jahreshöchstbetrags von 3 000 € ist ebenfalls zulässig. Begrenzung der Steuerbefreiung