BGH - Urteil vom 05.10.1988
VIII ZR 325/87
Normen:
HGB § 171 ;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Vertreterhaftung 3
DB 1988, 2450
DRsp I(125)332c
MDR 1989, 57
NJW 1989, 292
NWB 1988, F. 1, 350
WM 1988, 1673
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH und Co. KG aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses

BGH, Urteil vom 05.10.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 325/87

DRsp Nr. 1992/2300

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH und Co. KG aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses

»Die Stellung des Vertreters einer GmbH und Co. KG als Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH und zugleich als Kommanditist der KG reicht allein nicht aus, um seine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen.«

Normenkette:

HGB § 171 ;

Tatbestand:

Die Klägerin handelt mit Baumaterialien. Sie stand bis zum Sommer 1981 mit der Baufirma M GmbH & Co. KG in längerdauernder Geschäftsbeziehung. Der Beklagte war Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, deren Stammkapital 21.000 DM betrug, und zugleich einer von zwei Kommanditisten der KG mit einer Einlage von 100.000 DM. Die Klägerin belieferte die KG mit Ziegeln, die von den örtlichen Baustellenleitern der KG bestellt wurden.