Die Klägerin handelt mit Baumaterialien. Sie stand bis zum Sommer 1981 mit der Baufirma M GmbH & Co. KG in längerdauernder Geschäftsbeziehung. Der Beklagte war Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, deren Stammkapital 21.000 DM betrug, und zugleich einer von zwei Kommanditisten der KG mit einer Einlage von 100.000 DM. Die Klägerin belieferte die KG mit Ziegeln, die von den örtlichen Baustellenleitern der KG bestellt wurden.
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