OLG Köln - Beschluss vom 21.06.2018
16 U 35/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 405
DStRE 2019, 1420
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 40/16

Haftung eines Steuerberaters wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften

OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 16 U 35/18

DRsp Nr. 2018/16827

Haftung eines Steuerberaters wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften

Zu den Pflichten des Steuerberaters bei der Beratung einer Bank im Zusammenhang mit Dividendenarbitragegeschäften ("Cum-Ex-Geschäfte")

Hat ein Steuerberater lediglich die Verpflichtung übernommen, im Rahmen sog. Cum-Ex-Geschäfte Bescheinigungen auszustellen, so umfasst dies nicht auch eine Beratung hinsichtlich der steuerlichen Risiken der betreffenden Geschäfte.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2017 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 40/16 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.