e. »Die Kl. haben wegen Ausfalls der Faschingsveranstaltungen keinen Vergütungsanspruch nach §§ 631, 649 Satz 2 BGB und auch keinen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch nach §§ 642, 324 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung. Die Bekl. haben die Nichtverfügbarkeit der Halle nicht zu vertreten, noch lag diese in ihrem alleinigen Risikobereich. Vielmehr ist die Geschäftsgrundlage für den Musikveranstaltungsvertrag der Parteien ... mit der Folge entfallen, daß jede Partei ihre finanziellen Ausfälle selbst zu tragen hat.
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