OLG Karlsruhe vom 15.05.1992
15 U 297/91
Normen:
BGB § 242, § 324, § 631, § 642, § 649 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(138)645e
NJW 1992, 3176

OLG Karlsruhe - 15.05.1992 (15 U 297/91) - DRsp Nr. 1993/2024

OLG Karlsruhe, vom 15.05.1992 - Aktenzeichen 15 U 297/91

DRsp Nr. 1993/2024

Kein Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch von Musikern gegen den Veranstalter, der Faschingsveranstaltungen mit dem dafür vorgesehenen Engagement der Musiker absagen mußte, weil die Veranstaltungshalle wegen des Golfkriegs nicht zur Verfügung gestellt wurde: - Anspruchsgrundlage §§ 631, 649 Satz 1 BGB; - Anspruchsgrundlage §§ 642 ff., 324 BGB; - Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls.

Normenkette:

BGB § 242, § 324, § 631, § 642, § 649 S. 2;

e. »Die Kl. haben wegen Ausfalls der Faschingsveranstaltungen keinen Vergütungsanspruch nach §§ 631, 649 Satz 2 BGB und auch keinen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch nach §§ 642, 324 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung. Die Bekl. haben die Nichtverfügbarkeit der Halle nicht zu vertreten, noch lag diese in ihrem alleinigen Risikobereich. Vielmehr ist die Geschäftsgrundlage für den Musikveranstaltungsvertrag der Parteien ... mit der Folge entfallen, daß jede Partei ihre finanziellen Ausfälle selbst zu tragen hat.