R 3.12 LStH2021
Stand: 03.06.2021
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021, BStBl. I S. 776

R 3.12 LStH2021 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 3.12 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

LStH2021 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2021 und Lohnsteuer-Hinweise 2021 )

(1) 1Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschl. schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind. 2Keine öffentlichen Dienste im Sinne dieser Vorschrift leisten hingegen Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind. (2)