R 3.12 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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R 3.12 LStH2023 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 3.12 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

(1) 1Öffentliche Dienste leisten i. d. R. alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschl. schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind. 2Keine öffentlichen Dienste i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG leisten hingegen Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind. (2)