R 3.13 LStH2021
Stand: 03.06.2021
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021, BStBl. I S. 776

R 3.13 LStH2021 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

R 3.13 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

LStH2021 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2021 und Lohnsteuer-Hinweise 2021 )

(1) 1Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Leistungen (Geld und Sachbezüge) steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gewährt werden; dies gilt nicht für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden.2Die Steuerfreiheit von Verpflegungszuschüssen ist auf die nach § 9 Abs. 4 a EStG maßgebenden Beträge begrenzt. 3R 3.16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Leistungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gewährt werden. 2Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen (z. B. öffentlich-rechtliche Satzung) gewährt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes dem Grund und der Höhe nach vollumfänglich entsprechen. 3§ 12 Nr. 1 EStG bleibt unberührt. (3)