R 3.50 LStR2008
Stand: 10.12.2007
zuletzt geändert durch:
-, -

R 3.50 LStR2008 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

R 3.50 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

(1) 1Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn 1. der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht und 2. über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird. 2Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu beurteilen, als hätte der Arbeitgeber sie selbst getätigt. 3Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (>R 19.3). (2)