R 3.6 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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R 3.6 LStH2023 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

(1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem BVG ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach § 41 Abs. 2, den §§ 63, 63 a, 63 b, 63 e, 63 f, 85 und 86 SVG sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 ZDG. 2Zu den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, gehören 1. das SVG (§§ 80, 81 b, 81 e, 81 f des Gesetzes), 2. das ZDG (§§ 47, 47 b des Gesetzes), 3. das Häftlingshilfegesetz (§§ 4, 5 des Gesetzes i. V. m. § 86 BVG), 4. das Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 18. 08. 1972 in der jeweils geltenden Fassung (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes i. V. m. dem SVG), 5. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (§§ 66, 66 a des Gesetzes) unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 2 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz, 6. das Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom 16. 08. 1961 (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes), 7. das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§§ 1, 10 a des Gesetzes), 8. das Infektionsschutzgesetz (§ 60 des Gesetzes),