BSG - Urteil vom 30.04.2013
B 12 KR 19/11 R
Normen:
SGB IV § 7;
Fundstellen:
DB 2014, 728
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 13/07
SG Leipzig, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 350/05

Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit im Ladengeschäft der Mutter; Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit

BSG, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen B 12 KR 19/11 R

DRsp Nr. 2013/22804

Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit im Ladengeschäft der Mutter; Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit

Ist ein Sohn in dem von seiner Mutter betriebenen Unternehmen tätig, darf - entsprechend den zum Tätigwerden in sog Familiengesellschaften entwickelten Grundsätzen - nicht unter Außerachtlassung der konkreten rechtlichen Rahmenbedingungen auf dessen Selbstständigkeit im Rechtssinn allein schon wegen der familiären Bindungen oder der bloßen Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschicke des Unternehmens geschlossen werden.

Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 4. wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2010 geändert.

Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 wird insgesamt aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in seiner in einem Unternehmen seiner Mutter (Beigeladene zu 3.) verrichteten Tätigkeit in der Zeit ab 24.6.2001 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und im Recht der Arbeitsförderung unterlag.