OLG München - Urteil vom 13.04.1995
24 U 86/93
Normen:
BGB § 676 ;
Fundstellen:
GI 1997, 191
NJWE-VHR 1996, 215
OLGR-München 1996, 248
OLGReport-München 1996, 248
WM 1997, 613
WiB 1997, 210
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2131/91

Steuerberatervertrag als Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

OLG München, Urteil vom 13.04.1995 - Aktenzeichen 24 U 86/93

DRsp Nr. 1998/14080

Steuerberatervertrag als Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

»1. Leitet ein Kreditnehmer von seinem Steuerberater erstellte Jahresabschlüsse und Zwischenberichte mit dessen Wissen an die kreditgebende Bank weiter, reicht dies für einen Auskunftsvertrag zwischen der Bank und dem Steuerberater nicht aus.2. Der Annahme, die Bank sei in den Schutzbereich des von dem Kreditnehmer geschlossenen Steuerberatervertrages einbezogen, stehen weder die möglicherweise gegenläufigen Interessen der Bank und ihres Kunden noch der Umstand entgegen, daß der Kreditnehmer gegenüber seinem Steuerberater bewußt falsche Wertangaben über steuerlich wesentliche Gegenstände (hier: Warenvorräte) gemacht und selbst keinen Anspruch wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages hatte.3. Zum Verschulden eines Steuerberaters bei Erstellung falscher Jahresabschlüsse.4. Ein Steuerberater muß nicht gegen den Willen seines Mandanten oder über den Auftrag hinaus eigenständig Ermittlungen über steuerlich erhebliche Umstände anstellen. Er darf sich - vor allem bei langjähriger Betreuung - darauf verlassen, daß die Zahlenangaben des Steuerpflichtigen nicht bewußt manipuliert wurden. Plausibiitätskontrollen reichen auch und gerade in diesem Zusammenhang aus.«

Normenkette:

BGB § 676 ;

Tatbestand: