Umfang des Ausgleichsanspruchs; Wertverhältnisse bei Bildung der Teilungsquote
BGH, Urteil vom 30.10.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 26/84
DRsp Nr. 1992/4088
Umfang des Ausgleichsanspruchs; Wertverhältnisse bei Bildung der Teilungsquote
»a) Eine Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff. BGB führt im allgemeinen zu Teilungsquoten, die von den Erbschaftsquoten abweichen. Der Ansicht, die Ausgleichung sei nur oder vorzugsweise bei der Verteilung von Geld zu berücksichtigen, ist nicht zu folgen.b) Bei der Bildung der Teilungsquote gemäß § 2055BGB ist für die Bewertung des realen Nachlasses auf die Zeit des Erbfalles abzustellen.«