BGH - Urteil vom 12.07.2017
XII ZR 26/16
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 215, 236
MDR 2017, 1234
MietRB 2017, 285
NZM 2017, 847
ZMR 2017, 968
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 538/13
KG, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 202/15

Unmittelbare Anwendbarkeit des § 566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Personenidentität zwischen Vermieter und Veräußerer; Entsprechende Anwendung bei Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers; Vornahme eines Wechsels des Vermieters in Form einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen Mieter und dem Grundstückseigentümer als neuem Vermieter; Mitwirkung oder Zustimmung des bisherigen Vermieters

BGH, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen XII ZR 26/16

DRsp Nr. 2017/11682

Unmittelbare Anwendbarkeit des § 566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Personenidentität zwischen Vermieter und Veräußerer; Entsprechende Anwendung bei Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers; Vornahme eines Wechsels des Vermieters in Form einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen Mieter und dem Grundstückseigentümer als neuem Vermieter; Mitwirkung oder Zustimmung des bisherigen Vermieters

Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02 - NJW-RR 2004, 657).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand