Vergütung von auf eigenes Risiko erbrachten Leistungen eines Architekten
BGH, Urteil vom 28.03.1985 - Aktenzeichen VII ZR 81/84
DRsp Nr. 1996/14108
Vergütung von auf eigenes Risiko erbrachten Leistungen eines Architekten
Die Absprache, wonach der Architekt zunächst »auf eigenes Risiko« arbeitet und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt der Bedingungen erhalten soll, ist zulässig.