Verkäufer ist zum Ausbau eines mangelhaften Verbrauchsguts und zum Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder zur Kostenübernahme verpflichtet; Verpflichtung eines Verkäufers zum Ausbau eines mangelhaften Verbrauchsguts und zum Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder zur Kostenübernahme; Verweigerung einer Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzige Art der Abhilfe bei unverhältnismäßigen Kosten für den Einbau und Ausbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts; Beschränkung auf Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer bei unverhältnismäßigen Kosten einer Nacherfüllung
EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen C 87/09
DRsp Nr. 2011/22049
Verkäufer ist zum Ausbau eines mangelhaften Verbrauchsguts und zum Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder zur Kostenübernahme verpflichtet; Verpflichtung eines Verkäufers zum Ausbau eines mangelhaften Verbrauchsguts und zum Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder zur Kostenübernahme; Verweigerung einer Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzige Art der Abhilfe bei unverhältnismäßigen Kosten für den Einbau und Ausbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts; Beschränkung auf Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer bei unverhältnismäßigen Kosten einer Nacherfüllung
Tenor
1. 2.
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