EuGH - Urteil vom 16.06.2011
C 87/09
Normen:
EG Art. 234; RL 1999/44/EG Art. 3 Abs. 2; RL 1999/44/EG Art. 3 Abs. 3; RL 1999/44/EG Art. 4; RL 1999/44/EG Art. 5 Abs. 1; RL 1999/44/EG Art. 8 Abs. 2; BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437; BGB § 439;

Verkäufer ist zum Ausbau eines mangelhaften Verbrauchsguts und zum Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder zur Kostenübernahme verpflichtet; Verpflichtung eines Verkäufers zum Ausbau eines mangelhaften Verbrauchsguts und zum Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder zur Kostenübernahme; Verweigerung einer Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzige Art der Abhilfe bei unverhältnismäßigen Kosten für den Einbau und Ausbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts; Beschränkung auf Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer bei unverhältnismäßigen Kosten einer Nacherfüllung

EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen C 87/09

DRsp Nr. 2011/22049

Verkäufer ist zum Ausbau eines mangelhaften Verbrauchsguts und zum Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder zur Kostenübernahme verpflichtet; Verpflichtung eines Verkäufers zum Ausbau eines mangelhaften Verbrauchsguts und zum Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder zur Kostenübernahme; Verweigerung einer Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzige Art der Abhilfe bei unverhältnismäßigen Kosten für den Einbau und Ausbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts; Beschränkung auf Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer bei unverhältnismäßigen Kosten einer Nacherfüllung

Tenor

1. 2.