Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. März 2022 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. März 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Stellung einer Sicherheit für eine Werklohnforderung.
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