BGH - Urteil vom 06.12.2018
IX ZR 176/16
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 166
BFH/NV 2019, 383
DB 2019, 179
DStR 2019, 711
DStRE 2019, 977
MDR 2019, 224
NJW-RR 2019, 373
VersR 2019, 371
WM 2019, 789
ZIP 2019, 1020
ZInsO 2019, 266
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 256/14
KG, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 43/15

Verpflichtung eines Steuerberaters zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund pflichtwidrigen Handelns im Rahmen einer Anlageberatung; Fehlende Aufklärung des Mandaten über die wirtschaftlichen Vorteile für den Steuerberater bei Zeichnung eines empfohlenen Fond; Berechnung des Schadens

BGH, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen IX ZR 176/16

DRsp Nr. 2019/923

Verpflichtung eines Steuerberaters zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund pflichtwidrigen Handelns im Rahmen einer Anlageberatung; Fehlende Aufklärung des Mandaten über die wirtschaftlichen Vorteile für den Steuerberater bei Zeichnung eines empfohlenen Fond; Berechnung des Schadens

a) Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist der Mandant, dem die Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises zugute kommen kann.b) Tätigt der über die wirtschaftliche Beteiligung seines Beraters an dem eine steuersparende Anlage vermittelnden Unternehmen nicht aufgeklärte Mandant mehrere Anlagen, ist der Schaden unter Einbeziehung aller Anlagen zu berechnen (im Anschluss an BGH, WM 2018, 2179).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.