OLG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2019
12 UF 11/19
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRB 2019, 211
FamRZ 2019, 1405
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 983 F 103/18

Voraussetzungen der Zuweisung der Ehewohnung an einen EhegattenBerücksichtigung der Interessen der Kinder

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 12 UF 11/19

DRsp Nr. 2019/4308

Voraussetzungen der Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten Berücksichtigung der Interessen der Kinder

I. Der Begriff der unbilligen Härte ist einzelfallbezogen auszufüllen. In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander die Belange des anderen Ehegatten, dingliche Rechtspositionen und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen. In jedem Fall ist angesichts der Schwere des Eingriffs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs Rechnung zu tragen. Die Entscheidung soll einerseits dem Persönlichkeitsschutz des in der Wohnung Verbleibenden dienen, andererseits dem anderen die räumliche und soziale Lebensbasis möglichst erhalten (Weber-Monecke in: MükoBGB, 7. Auflage 2017, § 1361b Rn. 6). Je geringer etwa aufgrund der Trennungsdauer die Chance auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird, umso weniger streng können tendenziell die Voraussetzungen für die Wohnungszuweisung anzusetzen sein.