BGH - Urteil vom 29.09.2011
VII ZR 87/11
Normen:
BGB § 633 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2012, 115
DAR 2011, 697
MDR 2012, 89
NJW 2011, 3780 Anm. Voit
NZBau 2011, 746
WM 2012, 906
ZfBR 2012, 30
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 113/08
OLG Brandenburg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 16/10

Vorliegen einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit i.R.e. Werkvertrags im Falle der Nichterfüllung der vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Funktion durch das Werk

BGH, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen VII ZR 87/11

DRsp Nr. 2011/18051

Vorliegen einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit i.R.e. Werkvertrags im Falle der Nichterfüllung der vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Funktion durch das Werk

a) Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.b) Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz für die Folgen der fehlerhaften Vermessung eines Dükers in Anspruch.