BFH - Urteil vom 06.12.2018
X R 11/17
Normen:
EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung § 10b Abs. 1a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 3 Satz 1, § 10d Abs. 4; FGO § 74; AO § 171 Abs. 10, § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 81, § 311b;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 139
BB 2019, 853
BFH/NV 2019, 622
BFHE 263, 203
BStBl II 2021, 899
DB 2019, 822
DStR 2019, 737
DStRE 2019, 588
DStZ 2019, 321
FR 2020, 175
NZG 2019, 667
ZEV 2019, 469
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1281/10

Zeitpunkt der gesonderten Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags für eine Vermögensstockspende gemäß § 10b Abs. 1a EStGBindungswirkung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags für nachfolgende EinkommensteuerbescheideAussetzung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids vor Erlass eines GrundlagenbescheidesZeitpunkt der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück durch eine Stiftung

BFH, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen X R 11/17

DRsp Nr. 2019/5265

Zeitpunkt der gesonderten Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags für eine Vermögensstockspende gemäß § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags für nachfolgende Einkommensteuerbescheide Aussetzung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids vor Erlass eines Grundlagenbescheides Zeitpunkt der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück durch eine Stiftung

1. Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung. 2. Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist gemäß § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss.