OLG Hamburg - Urteil vom 13.10.2017
11 U 53/17
Normen:
GmbHG § 64 S. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 2664
DStR 2017, 2621
GmbHR 2018, 201
ZIP 2017, 2197
ZInsO 2017, 2556
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 112/15

Zulässigkeit der Aktivierung einer bestrittenen Forderung in einer ÜberschuldungsbilanzBegriff der Zahlung i.S. von § 64 S.1 GmbHG

OLG Hamburg, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 11 U 53/17

DRsp Nr. 2017/15175

Zulässigkeit der Aktivierung einer bestrittenen Forderung in einer Überschuldungsbilanz Begriff der Zahlung i.S. von § 64 S.1 GmbHG

1. Im Rahmen einer Überschuldungsbilanz darf eine bestrittene Forderung, die gerichtlich durchgesetzt werden muss, nach dem Gebot einer vorsichtigen Bewertung nicht aktiviert werden. 2. Unter den Begriff der "Zahlungen" im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG fällt grundsätzlich auch die Zahlung der Umsatzsteuer; die bloße Aussicht auf eine mögliche Erstattung durch das Finanzamt stellt dabei keine privilegierte Gegenleistung nach § 64 Satz 2 GmbHG dar.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 17. Januar 2017, Geschäfts-Nr. 411 HKO 112/15, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 64 S. 1;

Tatbestand:

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.