BFH - Urteil vom 05.02.2020
II R 17/16
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 3, Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1685
BFH/NV 2020, 1004
BStBl II 2020, 584
DStRE 2020, 1050
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 148/15

Zulässigkeit der nachträglichen fiktiven Geltendmachung eines aufgrund Konfusion zivilrechtlich erloschenen Pflichtteilsanspruchs nach Eintritt der Verjährung

BFH, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen II R 17/16

DRsp Nr. 2020/10634

Zulässigkeit der nachträglichen fiktiven Geltendmachung eines aufgrund Konfusion zivilrechtlich erloschenen Pflichtteilsanspruchs nach Eintritt der Verjährung

1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen. 2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 04.05.2016 – 3 K 148/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 3, Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.