§ 113 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern, BGBl. I Nr. 199 vom 03.07.2026

§ 113 AO Auswahl der Behörde

§ 113 Auswahl der Behörde

AO ( Abgabenordnung )

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.