§ 117 d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
AO ( Abgabenordnung )
1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.