§ 213 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 213 AO Besondere Aufsichtsmaßnahmen

§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen

AO ( Abgabenordnung )

1Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. 2Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.