§ 22 a AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106 vom 16.04.2026

§ 22 a AO Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

§ 22 a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

AO ( Abgabenordnung )

Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.