§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
AO ( Abgabenordnung )
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
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