§ 256 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 256 AO Einwendungen gegen die Vollstreckung

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.