§ 258 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106 vom 16.04.2026

§ 258 AO Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.