§ 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
AO ( Abgabenordnung )
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.