§ 288 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106 vom 16.04.2026

§ 288 AO Zuziehung von Zeugen

§ 288 Zuziehung von Zeugen

AO ( Abgabenordnung )

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäftigte Person gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.